Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zu den Flächenwidmungsplänen ein Mitspracherecht der Nachbarn jedenfalls dann anerkannt hat, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, dh wenn die Widmung mit einem Immissionsschutz verbunden ist, schließt die spezielle Rechtslage des § 30 Vlbg BauG 1972 dies aber aus (vgl dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 186, und die dort zitierte Judikatur).Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zu den Flächenwidmungsplänen ein Mitspracherecht der Nachbarn jedenfalls dann anerkannt hat, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, dh wenn die Widmung mit einem Immissionsschutz verbunden ist, schließt die spezielle Rechtslage des Paragraph 30, Vlbg BauG 1972 dies aber aus vergleiche dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 186, und die dort zitierte Judikatur).