Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/05/0157

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/05/0157

Entscheidungsdatum

05.02.1991

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs3;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;

Rechtssatz

Sind unter Stellplätzen nicht nur Pflichtstellplätze gemeint, sondern jene Zahl an Stellplätzen, für welche üblicherweise wirklicher Bedarf besteht, ist die Errichtung einer Tiefgarage jedenfalls als zulässig zu betrachten. Angesichts der Verpflichtung zur Schaffung von Pflichtparkplätzen nach dem Wr GaragenG sind solche sowohl mittels Bau einer Tiefgarage für Wohnhäuser als auch für Bürohäuser zu errichten.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050157.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Dokumentnummer

JWR_1990050157_19910205X02