Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
90/05/0157
Entscheidungsdatum
05.02.1991
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
Norm
BauO Wr §6 Abs6;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §36;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs3;
GaragenG Wr 1957 §6 Abs1;
Rechtssatz
Sind unter Stellplätzen nicht nur Pflichtstellplätze gemeint, sondern jene Zahl an Stellplätzen, für welche üblicherweise wirklicher Bedarf besteht, ist die Errichtung einer Tiefgarage jedenfalls als zulässig zu betrachten. Angesichts der Verpflichtung zur Schaffung von Pflichtparkplätzen nach dem Wr GaragenG sind solche sowohl mittels Bau einer Tiefgarage für Wohnhäuser als auch für Bürohäuser zu errichten.
Schlagworte
Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050157.X02
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
JWR_1990050157_19910205X02