Verwaltungsgerichtshof
05.02.1991
90/05/0157
Sind unter Stellplätzen nicht nur Pflichtstellplätze gemeint, sondern jene Zahl an Stellplätzen, für welche üblicherweise wirklicher Bedarf besteht, ist die Errichtung einer Tiefgarage jedenfalls als zulässig zu betrachten. Angesichts der Verpflichtung zur Schaffung von Pflichtparkplätzen nach dem Wr GaragenG sind solche sowohl mittels Bau einer Tiefgarage für Wohnhäuser als auch für Bürohäuser zu errichten.