Nach stRsp des VwGH kommt dem Bestandnehmer im baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Das Baurecht knüpft nämlich hinsichtlich der Parteistellung grundsätzlich an das Eigentumsrecht an, sodaß weder dinglich noch obligatorisch Berechtigte - sofern nicht ausdrücklich, wie etwa in § 134 Abs 3 Wr BauO und § 46 Abs 1 OÖ BauO zB zu Gunsten des Inhabers eines Baurecht oder zB im § 129 Abs 1 Wr BauO zu Lasten des Benützers von Räumen, anderes bestimmt wird - Parteistellung im Bauverfahren genießen. Diese Rsp gilt sowohl für das baupolizeiliche Auftragsverfahren, zu welchem baubehördliche Räumungsaufträge und Abtragungsaufträge zählen, als auch das baubehördliche Bewilligungsverfahren allgemein und das baubehördliche Bewilligungsverfahren zum Abbruch eines Gebäudes im besonderen sowie auch das baubehördliche Verfahren über eine (Aufhebung der) Benützungsbewilligung.Nach stRsp des VwGH kommt dem Bestandnehmer im baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zu. Das Baurecht knüpft nämlich hinsichtlich der Parteistellung grundsätzlich an das Eigentumsrecht an, sodaß weder dinglich noch obligatorisch Berechtigte - sofern nicht ausdrücklich, wie etwa in Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO und Paragraph 46, Absatz eins, OÖ BauO zB zu Gunsten des Inhabers eines Baurecht oder zB im Paragraph 129, Absatz eins, Wr BauO zu Lasten des Benützers von Räumen, anderes bestimmt wird - Parteistellung im Bauverfahren genießen. Diese Rsp gilt sowohl für das baupolizeiliche Auftragsverfahren, zu welchem baubehördliche Räumungsaufträge und Abtragungsaufträge zählen, als auch das baubehördliche Bewilligungsverfahren allgemein und das baubehördliche Bewilligungsverfahren zum Abbruch eines Gebäudes im besonderen sowie auch das baubehördliche Verfahren über eine (Aufhebung der) Benützungsbewilligung.