Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
13
Geschäftszahl
90/04/0265
Entscheidungsdatum
27.04.1993
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/04/0268
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1256/72 E 20. Februar 1973 RS 3
Stammrechtssatz
Die Begründungspflicht erstreckt sich nicht nur auf Erwägungen, die aus Tatsachen gezogen werden, die im Ermittlungsverfahren mit Zuziehung der Parteien festgestellt worden sind, sondern auch auf Schlüsse aus Tatsachen, die zwar der Behörde offenkundig sind, von denen aber nicht von vornherein angenommen werden kann, daß sie auch den Parteien offenkundig sein müssen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990040265.X13
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Dokumentnummer
JWR_1990040265_19930427X13