Eine nach § 9 Abs 1 oder 2 VStG verantwortliche Person kann sich in Ansehung eines Verstoßes gegen eine die juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit treffende Verpflichtung insoweit entlasten, als sie Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.Eine nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 VStG verantwortliche Person kann sich in Ansehung eines Verstoßes gegen eine die juristische Person oder Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit treffende Verpflichtung insoweit entlasten, als sie Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.