Mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, muß ua immer dann gerechnet werden, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd § 4 Abs 2 StVO besteht (Hinweis E 20.11.1985, 85/03/0129).Mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, muß ua immer dann gerechnet werden, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz 2, StVO besteht (Hinweis E 20.11.1985, 85/03/0129).