Entscheidet die Berufungsbehörde, obwohl sie den bei ihr angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde aufzuheben hatte, in der "Sache" selbst (hier: des Vorliegens der Voraussetzungen des § 75 a lit a KFG 1967), so belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270).Entscheidet die Berufungsbehörde, obwohl sie den bei ihr angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der Unterbehörde aufzuheben hatte, in der "Sache" selbst (hier: des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 75, a Litera a, KFG 1967), so belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270).