Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/01/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/01/0068

Entscheidungsdatum

17.10.1990

Index

L44005 Feuerwehr Salzburg

Norm

FeuerwehrG Slbg 1978 §40 Abs5;

Rechtssatz

Nach Paragraph 40, Absatz 5, Slbg FeuerwehrG ist vor allem zu prüfen, ob für die Anlage (Tunnelstrecke) über die bisher bereitgestellten besonderen Ausrüstungsgegenstände hinaus weitere Ausrüstungsgegenstände für eine wirksame Gefahrenabwehr bei Einsätzen im Tunnel erforderlich sind. Daher ist für die zu lösende Rechtsfrage eine Untersuchung der Verkehrsfrequenz auf den Straßen im Bereich der Marktgemeinde oder der benachbarten Autobahn ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache der höheren Beitragsleistung eines anderen ähnlichen Betriebes. Auch der Grad der sachlichen Ausrüstung der Feuerwehr (Paragraph 36, leg cit) ist im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen entsprechenden Ausstattung irrelevant.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010068.X01

Im RIS seit

17.10.1990

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1990010068_19901017X01