Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/01/0068
Entscheidungsdatum
17.10.1990
Index
L44005 Feuerwehr Salzburg
Norm
FeuerwehrG Slbg 1978 §40 Abs5;
Rechtssatz
Nach § 40 Abs 5 Slbg FeuerwehrG ist vor allem zu prüfen, ob für die Anlage (Tunnelstrecke) über die bisher bereitgestellten besonderen Ausrüstungsgegenstände hinaus weitere Ausrüstungsgegenstände für eine wirksame Gefahrenabwehr bei Einsätzen im Tunnel erforderlich sind. Daher ist für die zu lösende Rechtsfrage eine Untersuchung der Verkehrsfrequenz auf den Straßen im Bereich der Marktgemeinde oder der benachbarten Autobahn ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache der höheren Beitragsleistung eines anderen ähnlichen Betriebes. Auch der Grad der sachlichen Ausrüstung der Feuerwehr (§ 36 leg cit) ist im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen entsprechenden Ausstattung irrelevant.Nach Paragraph 40, Absatz 5, Slbg FeuerwehrG ist vor allem zu prüfen, ob für die Anlage (Tunnelstrecke) über die bisher bereitgestellten besonderen Ausrüstungsgegenstände hinaus weitere Ausrüstungsgegenstände für eine wirksame Gefahrenabwehr bei Einsätzen im Tunnel erforderlich sind. Daher ist für die zu lösende Rechtsfrage eine Untersuchung der Verkehrsfrequenz auf den Straßen im Bereich der Marktgemeinde oder der benachbarten Autobahn ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache der höheren Beitragsleistung eines anderen ähnlichen Betriebes. Auch der Grad der sachlichen Ausrüstung der Feuerwehr (Paragraph 36, leg cit) ist im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen entsprechenden Ausstattung irrelevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010068.X01
Im RIS seit
17.10.1990
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017
Dokumentnummer
JWR_1990010068_19901017X01