Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.1990

Geschäftszahl

90/01/0068

Rechtssatz

Nach Paragraph 40, Absatz 5, Slbg FeuerwehrG ist vor allem zu prüfen, ob für die Anlage (Tunnelstrecke) über die bisher bereitgestellten besonderen Ausrüstungsgegenstände hinaus weitere Ausrüstungsgegenstände für eine wirksame Gefahrenabwehr bei Einsätzen im Tunnel erforderlich sind. Daher ist für die zu lösende Rechtsfrage eine Untersuchung der Verkehrsfrequenz auf den Straßen im Bereich der Marktgemeinde oder der benachbarten Autobahn ebensowenig von Bedeutung wie die Tatsache der höheren Beitragsleistung eines anderen ähnlichen Betriebes. Auch der Grad der sachlichen Ausrüstung der Feuerwehr (Paragraph 36, leg cit) ist im Hinblick auf die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen entsprechenden Ausstattung irrelevant.