Mit der Behauptung, zwei namentlich genannte Personen seien vor ihrer Einstellung bei der A-GmbH nicht nur von einem damit betrauten Institut auf ihre Eignung als Schneeräumer getestet und anschließend von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit, nämlich die Räumung und Streuung von Gehsteigen, ausgebildet worden, ihre Tätigkeit hätte bis zu dem gegenständlichen Vorfall keinen Grund zur Beanstandung gegeben und die Gesellschaft habe sich nicht nur mit Meldungen der Genannten über die erfolgten Schneeräumungen und Bestreuungen zufrieden gegeben, sondern ihre Tätigkeit auch noch durch einen bestimmten Kontrollor überwachen lassen, kann der Beschuldigte unter dem Gesichtspunkt des § 5 Abs 1 VStG für seinen Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil damit nicht einmal die Behauptung aufgestellt worden ist, daß der Beschuldigte seiner Pflicht zur Überwachung des rwähnten Kontrollorganes nachgekommen wäre (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).Mit der Behauptung, zwei namentlich genannte Personen seien vor ihrer Einstellung bei der A-GmbH nicht nur von einem damit betrauten Institut auf ihre Eignung als Schneeräumer getestet und anschließend von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit, nämlich die Räumung und Streuung von Gehsteigen, ausgebildet worden, ihre Tätigkeit hätte bis zu dem gegenständlichen Vorfall keinen Grund zur Beanstandung gegeben und die Gesellschaft habe sich nicht nur mit Meldungen der Genannten über die erfolgten Schneeräumungen und Bestreuungen zufrieden gegeben, sondern ihre Tätigkeit auch noch durch einen bestimmten Kontrollor überwachen lassen, kann der Beschuldigte unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 5, Absatz eins, VStG für seinen Standpunkt schon deshalb nichts gewinnen, weil damit nicht einmal die Behauptung aufgestellt worden ist, daß der Beschuldigte seiner Pflicht zur Überwachung des rwähnten Kontrollorganes nachgekommen wäre (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).