Der Zulassungsbesitzer eines KFZ ist berechtigt, hins der sich aus § 103 Abs 2 KFG ergebenden Pflichten einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG zu bestellen. Damit der Zulassungsbesitzer für eine von ihm nicht erteilte Auskunft verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, muß zur Tatzeit für die Erteilung solcher Auskünfte ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sein, was aber voraussetzt, daß bei der Beh spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein, aus der Zeit vor der Begehung der dem Zulassungsbesitzer angelasteten Übertretung stammender, Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).Der Zulassungsbesitzer eines KFZ ist berechtigt, hins der sich aus Paragraph 103, Absatz 2, KFG ergebenden Pflichten einen verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG zu bestellen. Damit der Zulassungsbesitzer für eine von ihm nicht erteilte Auskunft verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, muß zur Tatzeit für die Erteilung solcher Auskünfte ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sein, was aber voraussetzt, daß bei der Beh spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein, aus der Zeit vor der Begehung der dem Zulassungsbesitzer angelasteten Übertretung stammender, Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).