Der Tag, an dem die Abgabenschuld fällig geworden ist, bleibt rechtlich auch durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Teilzahlungen) als Fälligkeitstag unberührt. Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen wird lediglich der Zeitpunkt der Abgabenschuld hinausgeschoben (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1966, Anmerkung 6 zum mit § 160 Abs 1 Wr LAO inhaltsgleichen § 212 Abs 1 BAO, S 713).Der Tag, an dem die Abgabenschuld fällig geworden ist, bleibt rechtlich auch durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundung oder Teilzahlungen) als Fälligkeitstag unberührt. Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen wird lediglich der Zeitpunkt der Abgabenschuld hinausgeschoben (Hinweis Reeger-Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Wien 1966, Anmerkung 6 zum mit Paragraph 160, Absatz eins, Wr LAO inhaltsgleichen Paragraph 212, Absatz eins, BAO, S 713).