Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6412 F/1989

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/16/0005

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was Paragraph 119, Absatz eins, BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160005.X07

Im RIS seit

28.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1989160005_19890628X07

Rechtssatz für 89/16/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/16/0048

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0005 E 28. Juni 1989 VwSlg 6412 F/1989 RS 7

Stammrechtssatz

Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was Paragraph 119, Absatz eins, BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160048.X03

Im RIS seit

28.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1989160048_19890628X03

Rechtssatz für 89/16/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6489 F/1990

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/16/0204

Entscheidungsdatum

18.04.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStB 1990, 470;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0005 E 28. Juni 1989 VwSlg 6412 F/1989 RS 7

Stammrechtssatz

Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was Paragraph 119, Absatz eins, BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen.

Schlagworte

Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160204.X07

Im RIS seit

18.04.1990

Dokumentnummer

JWR_1989160204_19900418X07

Rechtssatz für 89/14/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/14/0195

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0005 E 28. Juni 1989 VwSlg 6412 F/1989 RS 7

Stammrechtssatz

Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was Paragraph 119, Absatz eins, BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140195.X05

Im RIS seit

14.05.1991

Dokumentnummer

JWR_1989140195_19910514X05

Rechtssatz für 90/13/0200

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/13/0200

Entscheidungsdatum

22.01.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0005 E 28. Juni 1989 VwSlg 6412 F/1989 RS 7

Stammrechtssatz

Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was Paragraph 119, Absatz eins, BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130200.X02

Im RIS seit

22.01.1992

Dokumentnummer

JWR_1990130200_19920122X02

Rechtssatz für 91/14/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/14/0089

Entscheidungsdatum

19.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/14/0090 91/14/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0005 E 28. Juni 1989 VwSlg 6412 F/1989 RS 7

Stammrechtssatz

Der Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden steht die Pflicht des Abgabepflichtigen gegenüber, auch seinerseits alles zur Aufklärung des Sachverhalts Erforderliche zu tun. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was Paragraph 119, Absatz eins, BAO von ihm verlangt, so hat auch die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen. Sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991140089.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991140089_19920519X03