Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6489 F/1990

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/16/0204

Entscheidungsdatum

18.04.1990

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Beachte

Besprechung in: ÖStB 1990, 470;

Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen bildet das Gegenstück zu der amtlichen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde. Die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde und die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen dienen der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung, verfolgen also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann insbesondere nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Wollte man in solchen Fällen dem Abgabepflichtigen gestatten, die Mitwirkung an der Sachaufklärung zu verweigern, so würde die Arbeit der Abgabenbehörde ungebührlich erschwert und das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung gefährdet werden. Der Abgabepflichtige muß es daher im konkreten Fall als ein Gebot eigenen Interesses ansehen, den Namen jener befreundeten Familie zu nennen, bei der er die streitverfangenen Edelsteine und Schmuckstücke vom Ende des Jahres 1969 bis Mitte des Jahres 1976 im Zollgebiet deponiert haben will. Weigert er sich, dies zu tun, ist die Annahme, daß er selbst den Ausgang des Rechtsstreites bei einer derartigen Nennung als für ihn ungünstig beurteilt, gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160204.X06

Im RIS seit

18.04.1990

Dokumentnummer

JWR_1989160204_19900418X06

Rechtssatz für 2004/16/0061

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/16/0061

Entscheidungsdatum

30.09.2004

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §114;
BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0204 E 18. April 1990 VwSlg 6489 F/1990 RS 6 (hier ohne vorletzten und letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen bildet das Gegenstück zu der amtlichen Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde. Die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde und die Aufklärungspflicht des Abgabepflichtigen dienen der Verwirklichung einer gerechten und gleichmäßigen Besteuerung, verfolgen also ein schwerwiegendes öffentliches Interesse. Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann insbesondere nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Wollte man in solchen Fällen dem Abgabepflichtigen gestatten, die Mitwirkung an der Sachaufklärung zu verweigern, so würde die Arbeit der Abgabenbehörde ungebührlich erschwert und das öffentliche Interesse an einer gleichmäßigen Besteuerung gefährdet werden. Der Abgabepflichtige muß es daher im konkreten Fall als ein Gebot eigenen Interesses ansehen, den Namen jener befreundeten Familie zu nennen, bei der er die streitverfangenen Edelsteine und Schmuckstücke vom Ende des Jahres 1969 bis Mitte des Jahres 1976 im Zollgebiet deponiert haben will. Weigert er sich, dies zu tun, ist die Annahme, daß er selbst den Ausgang des Rechtsstreites bei einer derartigen Nennung als für ihn ungünstig beurteilt, gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160061.X02

Im RIS seit

18.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015

Dokumentnummer

JWR_2004160061_20040930X02