Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6412 F/1989

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/16/0005

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusuare" eine Partei im Abgabenverfahren eine für sich nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 167, Absatz 2, BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160005.X05

Im RIS seit

28.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1989160005_19890628X05

Rechtssatz für 89/16/0048

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/16/0048

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0005 E 28. Juni 1989 VwSlg 6412 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusuare" eine Partei im Abgabenverfahren eine für sich nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 167, Absatz 2, BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160048.X01

Im RIS seit

28.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1989160048_19890628X01

Rechtssatz für 89/16/0204

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6489 F/1990

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/16/0204

Entscheidungsdatum

18.04.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: ÖStB 1990, 470;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0005 E 28. Juni 1989 VwSlg 6412 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusuare" eine Partei im Abgabenverfahren eine für sich nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 167, Absatz 2, BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160204.X04

Im RIS seit

18.04.1990

Dokumentnummer

JWR_1989160204_19900418X04

Rechtssatz für 90/16/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6557 F/1990

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/16/0031

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0005 E 28. Juni 1989 VwSlg 6412 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusuare" eine Partei im Abgabenverfahren eine für sich nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 167, Absatz 2, BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160031.X05

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008

Dokumentnummer

JWR_1990160031_19901206X05

Rechtssatz für 89/14/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0195

Entscheidungsdatum

14.05.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0005 E 28. Juni 1989 VwSlg 6412 F/1989 RS 5

Stammrechtssatz

Leugnet in Ansehung des Grundsatzes des "nemo tenetur se ipsum accusuare" eine Partei im Abgabenverfahren eine für sich nachteilige Sache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, wie schon aus dem Wortlaut des Paragraph 167, Absatz 2, BAO hervorgeht, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0094).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989140195.X03

Im RIS seit

14.05.1991

Dokumentnummer

JWR_1989140195_19910514X03