Ergehen Bescheide, aufgrund deren ein Guthaben entstanden ist, an eine durch die Registrierung der Umwandlung erloschene GmbH, so erzielen sie keine Rechtswirkung. Gemäß § 19 Abs 1 BAO können solche Bescheide nur mehr gegenüber dem Rechtsnachfolger erlassen werden (Hinweis B 16.6.1987, 87/14/0076; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 441).Ergehen Bescheide, aufgrund deren ein Guthaben entstanden ist, an eine durch die Registrierung der Umwandlung erloschene GmbH, so erzielen sie keine Rechtswirkung. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BAO können solche Bescheide nur mehr gegenüber dem Rechtsnachfolger erlassen werden (Hinweis B 16.6.1987, 87/14/0076; Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 441).