Für den Betriebseinnahmenbegriff des § 31 Abs 1 Z 1 GewStG (idF bis zur Novelle 1988/403) ist vom Betriebseinnahmenbegriff des Einkommensteuerrechts auszugehen, wobei die Besonderheiten der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen etwa Erträge aus Veranlagungen, nicht aber Spargelder oder Darlehensrückflüsse (Hinweis BFH 6.3.1974, Bundessteuerblatt 2 1974, Seite 341).Für den Betriebseinnahmenbegriff des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GewStG in der Fassung bis zur Novelle 1988/403) ist vom Betriebseinnahmenbegriff des Einkommensteuerrechts auszugehen, wobei die Besonderheiten der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen etwa Erträge aus Veranlagungen, nicht aber Spargelder oder Darlehensrückflüsse (Hinweis BFH 6.3.1974, Bundessteuerblatt 2 1974, Seite 341).