Verwaltungsgerichtshof
23.10.1990
89/14/0145
Für den Betriebseinnahmenbegriff des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, GewStG in der Fassung bis zur Novelle 1988/403) ist vom Betriebseinnahmenbegriff des Einkommensteuerrechts auszugehen, wobei die Besonderheiten der Gewerbesteuer zu berücksichtigen sind. In Betracht kommen etwa Erträge aus Veranlagungen, nicht aber Spargelder oder Darlehensrückflüsse (Hinweis BFH 6.3.1974, Bundessteuerblatt 2 1974, Seite 341).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 241;