Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/14/0145

Entscheidungsdatum

23.10.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

GewStG §30 idF 1981/620;
GewStG §31 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 241;

Rechtssatz

Sieht das GewStG für Kreditunternehmen einen eigenen Zerlegungsmaßstab vor, so kann - wenn sich Schwierigkeiten bei dessen Anwendung ergeben - nicht ohne weiteres auf einen für andere Unternehmen vorgesehenen Maßstab übergegangen werden. Der Grundgedanke der Zerlegungsvorschriften geht dahin, den zerlegungsberechtigten Gemeinden einen solchen Anteil zuzuweisen, der ungefähr der Bedeutung der vorhandenen Betriebsstätte und der Belastung entspricht, die die Betriebsstätte in dem in Betracht kommenden Rechnungsjahr verursacht. Der Gesetzgeber hat (bis zur Novelle BGBl 1988/403) offenbar angenommen, daß der Maßstab "Arbeitslohn" bei Versicherungsunternehmen, Bankunternehmen und Kreditunternehmen für eine gerechte Verteilung der Gewerbesteuer nicht ausreicht, weshalb hier die Betriebseinnahmen als Maßstab zu gelten haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140145.X02

Im RIS seit

23.10.1990

Dokumentnummer

JWR_1989140145_19901023X02