Verwaltungsgerichtshof
23.10.1990
89/14/0145
Sieht das GewStG für Kreditunternehmen einen eigenen Zerlegungsmaßstab vor, so kann - wenn sich Schwierigkeiten bei dessen Anwendung ergeben - nicht ohne weiteres auf einen für andere Unternehmen vorgesehenen Maßstab übergegangen werden. Der Grundgedanke der Zerlegungsvorschriften geht dahin, den zerlegungsberechtigten Gemeinden einen solchen Anteil zuzuweisen, der ungefähr der Bedeutung der vorhandenen Betriebsstätte und der Belastung entspricht, die die Betriebsstätte in dem in Betracht kommenden Rechnungsjahr verursacht. Der Gesetzgeber hat (bis zur Novelle BGBl 1988/403) offenbar angenommen, daß der Maßstab "Arbeitslohn" bei Versicherungsunternehmen, Bankunternehmen und Kreditunternehmen für eine gerechte Verteilung der Gewerbesteuer nicht ausreicht, weshalb hier die Betriebseinnahmen als Maßstab zu gelten haben.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 241;