Zur Verletzung der abgabenrechtlicher Pflichten durch Abschluß eines Mantelzessionsvertrages mit einem Kreditinstitut zur Besicherung des von einer GmbH aufgenommenen Kredites, weil durch die Zession Abgabenschulden benachteiligt wurden (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0193).