Sieht die belangte Behörde das für die Zulässigkeit der Verwendungsänderung eines Personalvertreters notwendige wichtige dienstliche Interesse besonders im Verlust des Vertrauens in den Personalvertreter als Führungskraft, kann eine Benachteiligung im Sinne des § 25 PVG nicht darin gesehen werden, dass ihm als Personalvertreter nicht die Möglichkeit der Versetzung unter Beibehaltung seiner Vorgesetztenfunktion angeboten worden sei.Sieht die belangte Behörde das für die Zulässigkeit der Verwendungsänderung eines Personalvertreters notwendige wichtige dienstliche Interesse besonders im Verlust des Vertrauens in den Personalvertreter als Führungskraft, kann eine Benachteiligung im Sinne des Paragraph 25, PVG nicht darin gesehen werden, dass ihm als Personalvertreter nicht die Möglichkeit der Versetzung unter Beibehaltung seiner Vorgesetztenfunktion angeboten worden sei.