Wenn in der Anzeige ebenso wie im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen wird, daß mehrere bei der Bushaltestelle wartende Personen den Vorfall interessiert verfolgten und dabei auch ihren Unmut über das Verhalten des Besch zum Ausdruck gebracht haben, kann der Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, daß durch das Verhalten des Besch ein Zustand geschaffen worden ist, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlichen Ort widerspricht.