Durch die Anrufung des zuständigen Bezirksgericht iSd § 49 Abs 5 Krnt NatSchG tritt der Bescheid der LReg außer Kraft, weshalb eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen ist.Durch die Anrufung des zuständigen Bezirksgericht iSd Paragraph 49, Absatz 5, Krnt NatSchG tritt der Bescheid der LReg außer Kraft, weshalb eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen ist.