Wenn im § 49 Krnt NatSchG von der FESTSETZUNG der Entschädigung (vgl Abs 3, Abs 4), von der FESTLEGUNG und der NEUFESTSETZUNG der Entschädigung (Abs 5) und vom FESTGESETZTEN BETRAG (Abs 5) die Rede ist, so schließt dies im Umfang des äußerst möglichen Sprachsinnes auch die Null-Festsetzung, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findet, ein. Für diese Deutung des möglichen Wortsinnes ist nicht ohne Bedeutung, daß die vorliegende Regelung von der (NEU)-FESTSETZUNG bzw FESTLEGUNG der Entschädigung als solcher spricht und nicht wie andere Entschädigungsregelungen zwischen einer Entscheidung dem Grunde und einer solchen der Höhe nach differenziert, wobei nur hins der letzteren Frage die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für gegeben erachtet wurde.Wenn im Paragraph 49, Krnt NatSchG von der FESTSETZUNG der Entschädigung vergleiche Absatz 3,, Absatz 4,), von der FESTLEGUNG und der NEUFESTSETZUNG der Entschädigung (Absatz 5,) und vom FESTGESETZTEN BETRAG (Absatz 5,) die Rede ist, so schließt dies im Umfang des äußerst möglichen Sprachsinnes auch die Null-Festsetzung, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findet, ein. Für diese Deutung des möglichen Wortsinnes ist nicht ohne Bedeutung, daß die vorliegende Regelung von der (NEU)-FESTSETZUNG bzw FESTLEGUNG der Entschädigung als solcher spricht und nicht wie andere Entschädigungsregelungen zwischen einer Entscheidung dem Grunde und einer solchen der Höhe nach differenziert, wobei nur hins der letzteren Frage die sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für gegeben erachtet wurde.