Für die Qualifzierung des Tatortes als "öffentlicher Ort" iSd Art IX Abs 1 Z 1 EGVG kommt es nicht darauf an, ob dieser für den Besch ein öff Ort ist (hier: eine vom Besch gemietete Räumlichkeit; Gastlokal).Für die Qualifzierung des Tatortes als "öffentlicher Ort" iSd Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer eins, EGVG kommt es nicht darauf an, ob dieser für den Besch ein öff Ort ist (hier: eine vom Besch gemietete Räumlichkeit; Gastlokal).