Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13286 A/1990
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
89/08/0141
Entscheidungsdatum
16.10.1990
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Rechtssatz
Ein Arbeitsloser ist nicht arbeitswillig, wenn er sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene, im Sinne der Abs 2 bis 4 des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung nicht an dem für den Beginn der Beschäftigung vorgesehenen Termin anzutreten.Ein Arbeitsloser ist nicht arbeitswillig, wenn er sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene, im Sinne der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung nicht an dem für den Beginn der Beschäftigung vorgesehenen Termin anzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080141.X04
Im RIS seit
18.10.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Dokumentnummer
JWR_1989080141_19901016X04