Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1990

Geschäftszahl

89/08/0141

Rechtssatz

Ein Arbeitsloser ist nicht arbeitswillig, wenn er sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene, im Sinne der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung nicht an dem für den Beginn der Beschäftigung vorgesehenen Termin anzutreten.