Verwaltungsgerichtshof
16.10.1990
89/08/0141
Ein Arbeitsloser ist nicht arbeitswillig, wenn er sich weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene, im Sinne der Absatz 2 bis 4 des Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigung nicht an dem für den Beginn der Beschäftigung vorgesehenen Termin anzutreten.