Bei einem Verfahren nach § 50 und § 85 Abs 2 WRG handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und demjenigen Wasserberechtigten bzw derjenigen Wassergenossenschaft, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt hat. Dritten Personen kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E 19.1.1978, 867/77, VwSlg 9477 A/1978).Bei einem Verfahren nach Paragraph 50 und Paragraph 85, Absatz 2, WRG handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und demjenigen Wasserberechtigten bzw derjenigen Wassergenossenschaft, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen vernachlässigt hat. Dritten Personen kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu (Hinweis E 19.1.1978, 867/77, VwSlg 9477 A/1978).