Das Fehlen eines Beglaubigungsvermerkes auf der Abschrift von Statuten einer Wassergenossenschaft aus dem Jahr 1889 zwingt noch nicht zur Annahme, daß keine Originalunterschrift - die mit dem Beisatz "mp" angegeben worden war - beigesetzt worden wäre. Daß auch ein Siegel beigefügt wurde, ist im konkreten Fall nicht auszuschließen, eine fehlende Wiedergabe in der Abschrift der Statuten ist kein Gegenbeweis gegen die Bestätigung.