Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
89/06/0212
Entscheidungsdatum
24.01.1991
Index
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
80/02 Forstrecht
Norm
BauRallg;
ForstG 1975 §1;
ROG Slbg 1977 §11 Abs2 lita;
ROG Slbg 1977 §19 Abs1;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
Rechtssatz
Die Verneinung des Vorliegens von Wald iSd § 1 ForstG 1975 bedeutet noch nicht, daß eine Bauführung auf diesem Grundstück den raumordnungsbedeutsamen (und darum nicht notwendig nur an forstlichen Gesichtspunkten orientierten) Planungsabsichten nicht entgegensteht. Andererseits kann die bloße Bezeichnung als "Wald" iSd Flächenwidmung dafür ebensowenig maßgebend sein. Es ist vielmehr nicht nur in der Frage, ob und welche Wohnbauten oder Gewerbebetriebe die örtliche Situation prägen, sondern auch hinsichtlich allenfalls erhaltenswerter und für die Erholung raumordnungsrechtlich bedeutsamer Flächen eine genaue und nachvollziehbare Feststellung des tatsächlichen Bestandes sowie die Darlegung der Beziehung dieses Bestandes und des jeweiligen Projektes zueinander und zu den (ebenso nachvollziehbar darzustellenden) erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten erforderlich.Die Verneinung des Vorliegens von Wald iSd Paragraph eins, ForstG 1975 bedeutet noch nicht, daß eine Bauführung auf diesem Grundstück den raumordnungsbedeutsamen (und darum nicht notwendig nur an forstlichen Gesichtspunkten orientierten) Planungsabsichten nicht entgegensteht. Andererseits kann die bloße Bezeichnung als "Wald" iSd Flächenwidmung dafür ebensowenig maßgebend sein. Es ist vielmehr nicht nur in der Frage, ob und welche Wohnbauten oder Gewerbebetriebe die örtliche Situation prägen, sondern auch hinsichtlich allenfalls erhaltenswerter und für die Erholung raumordnungsrechtlich bedeutsamer Flächen eine genaue und nachvollziehbare Feststellung des tatsächlichen Bestandes sowie die Darlegung der Beziehung dieses Bestandes und des jeweiligen Projektes zueinander und zu den (ebenso nachvollziehbar darzustellenden) erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten erforderlich.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände
Baupolizei und Raumordnung BauRallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X07
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2018
Dokumentnummer
JWR_1989060212_19910124X07