Verwaltungsgerichtshof
24.01.1991
89/06/0212
Die Verneinung des Vorliegens von Wald iSd Paragraph eins, ForstG 1975 bedeutet noch nicht, daß eine Bauführung auf diesem Grundstück den raumordnungsbedeutsamen (und darum nicht notwendig nur an forstlichen Gesichtspunkten orientierten) Planungsabsichten nicht entgegensteht. Andererseits kann die bloße Bezeichnung als "Wald" iSd Flächenwidmung dafür ebensowenig maßgebend sein. Es ist vielmehr nicht nur in der Frage, ob und welche Wohnbauten oder Gewerbebetriebe die örtliche Situation prägen, sondern auch hinsichtlich allenfalls erhaltenswerter und für die Erholung raumordnungsrechtlich bedeutsamer Flächen eine genaue und nachvollziehbare Feststellung des tatsächlichen Bestandes sowie die Darlegung der Beziehung dieses Bestandes und des jeweiligen Projektes zueinander und zu den (ebenso nachvollziehbar darzustellenden) erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsichten erforderlich.
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060212.X07