Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
89/06/0076
Entscheidungsdatum
26.09.1991
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
Norm
BauO Tir 1978 §31 Abs1;
BauO Tir 1978 §31 Abs8;
BauRallg;
Rechtssatz
Bei Beantwortung der Frage, ob der lange Bestand des gegenwärtigen Zustandes für die Vermutung spricht, daß dieser mit baubehördlicher Bewilligung geschaffen wurde, ist zu berücksichtigen, daß gegen den Bestand einer Genehmigung der Umstand sprechen könnte, die Erteilung einer solchen sei nach der im Zeitpunkt der Durchführung der baulichen Maßnahmen bestehenden Rechtslage nicht möglich gewesen (Hinweis E 3.11.1969, 623/69).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989060076.X03
Dokumentnummer
JWR_1989060076_19910926X03