Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.1991

Geschäftszahl

89/06/0076

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob der lange Bestand des gegenwärtigen Zustandes für die Vermutung spricht, daß dieser mit baubehördlicher Bewilligung geschaffen wurde, ist zu berücksichtigen, daß gegen den Bestand einer Genehmigung der Umstand sprechen könnte, die Erteilung einer solchen sei nach der im Zeitpunkt der Durchführung der baulichen Maßnahmen bestehenden Rechtslage nicht möglich gewesen (Hinweis E 3.11.1969, 623/69).