Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit a Krnt OrtsbildpflegeG iVm § 14 Abs 1 lit a Krnt OrtsbildpflegeG (hier: durch Ablagerung zweier Autowracks außerhalb hiefür bewilligter Flächen und durch Herbeiführung eines Zustands der Verwahrlosung durch Ablagerung verrosteter landwirtschaftlicher Geräte und Baumaterialien infolge mangelnder Pflege) kann von einem wesentlichen Verfahrensmangel bei Verhängung der Strafe nicht gesprochen werden, wenn in der Begründung des Straferkenntnisses nicht näher und im einzelnen auf die Verhältnisse des Beschuldigten eingegangen wurde, jedoch aus der Aktenlage erkennbar ist, von welchen Verhältnissen die Verwaltungsbehörde erster Instanz ausgegangen ist, weil im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen nach § 14 Abs 2 Krnt OrtsbildpflegeG (bis zu S 30.000.--) mit S 2000.-- bzw S 3000.-- keinesfalls eine überhöhte Strafe verhängt worden ist; dies auch zumal in der Berufung ganz allgemein nur beantragt wurde, das Strafausmaß dahin abzuändern, dass die verhängte Verwaltungsstrafe schuldangemessen herabgesetzt werde.Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Krnt OrtsbildpflegeG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Krnt OrtsbildpflegeG (hier: durch Ablagerung zweier Autowracks außerhalb hiefür bewilligter Flächen und durch Herbeiführung eines Zustands der Verwahrlosung durch Ablagerung verrosteter landwirtschaftlicher Geräte und Baumaterialien infolge mangelnder Pflege) kann von einem wesentlichen Verfahrensmangel bei Verhängung der Strafe nicht gesprochen werden, wenn in der Begründung des Straferkenntnisses nicht näher und im einzelnen auf die Verhältnisse des Beschuldigten eingegangen wurde, jedoch aus der Aktenlage erkennbar ist, von welchen Verhältnissen die Verwaltungsbehörde erster Instanz ausgegangen ist, weil im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen nach Paragraph 14, Absatz 2, Krnt OrtsbildpflegeG (bis zu S 30.000.--) mit S 2000.-- bzw S 3000.-- keinesfalls eine überhöhte Strafe verhängt worden ist; dies auch zumal in der Berufung ganz allgemein nur beantragt wurde, das Strafausmaß dahin abzuändern, dass die verhängte Verwaltungsstrafe schuldangemessen herabgesetzt werde.