Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/05/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/05/0143

Entscheidungsdatum

14.11.1989

Index

Baurecht - Krnt
L80402 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §14 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 lita
OrtsbildpflegeG Krnt 1979 §4 Abs1 litb
VStG §19
VStG §44a lita
VStG §44a Z1 implizit

Rechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, Krnt OrtsbildpflegeG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Krnt OrtsbildpflegeG (hier: durch Ablagerung zweier Autowracks außerhalb hiefür bewilligter Flächen und durch Herbeiführung eines Zustands der Verwahrlosung durch Ablagerung verrosteter landwirtschaftlicher Geräte und Baumaterialien infolge mangelnder Pflege) kann von einem wesentlichen Verfahrensmangel bei Verhängung der Strafe nicht gesprochen werden, wenn in der Begründung des Straferkenntnisses nicht näher und im einzelnen auf die Verhältnisse des Beschuldigten eingegangen wurde, jedoch aus der Aktenlage erkennbar ist, von welchen Verhältnissen die Verwaltungsbehörde erster Instanz ausgegangen ist, weil im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen nach Paragraph 14, Absatz 2, Krnt OrtsbildpflegeG (bis zu S 30.000.--) mit S 2000.-- bzw S 3000.-- keinesfalls eine überhöhte Strafe verhängt worden ist; dies auch zumal in der Berufung ganz allgemein nur beantragt wurde, das Strafausmaß dahin abzuändern, dass die verhängte Verwaltungsstrafe schuldangemessen herabgesetzt werde.

Schlagworte

Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050143.X05

Im RIS seit

28.03.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Dokumentnummer

JWR_1989050143_19891114X05