Durch die Art der Lagerung diverser Baumaterialien (hier: Ablagerung und Verfallen lassen diverser Baumaterialien, insbesondere von Betonblocksteinen) und die Ablagerung verschiedener, nicht instandgehaltener Geräte ist das Tatbild des § 14 Abs 1 lit a Krnt OrtsbildpflegeG iVm § 4 Abs 1 lit b des Krnt OrtsbildpflegeG erfüllt.Durch die Art der Lagerung diverser Baumaterialien (hier: Ablagerung und Verfallen lassen diverser Baumaterialien, insbesondere von Betonblocksteinen) und die Ablagerung verschiedener, nicht instandgehaltener Geräte ist das Tatbild des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, Krnt OrtsbildpflegeG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, des Krnt OrtsbildpflegeG erfüllt.