Die Bestimmung des § 9 VStG 1950 ist subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Da für den Bereich der Gewerbeordnung in den Bestimmungen der §§ 9 Abs 1 und § 370 Abs 2 GewO 1973 für jene Fälle, in denen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes Geschäftsführer bestellt werden, eine solche besondere Regelung getroffen wurde, fehlt es in diesem Bereich für eine Anwendung der Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG 1950 an der erforderlichen Rechtsgrundlage.Die Bestimmung des Paragraph 9, VStG 1950 ist subsidiär dann anzuwenden, wenn über die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Handlungen juristischer Personen in den im Einzelfall anzuwendenden besonderen Verwaltungsvorschriften nichts bestimmt wird. Da für den Bereich der Gewerbeordnung in den Bestimmungen der Paragraphen 9, Absatz eins und Paragraph 370, Absatz 2, GewO 1973 für jene Fälle, in denen von juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes Geschäftsführer bestellt werden, eine solche besondere Regelung getroffen wurde, fehlt es in diesem Bereich für eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1950 an der erforderlichen Rechtsgrundlage.