Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/04/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/04/0010

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/04/0237

Rechtssatz

Der ö Vorbehalt zu Artikel 5, MRK ist normativer Bestandteil der für die Republik Österreich am 3.9.1958 in Kraft getretenen Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche mit B-VG BGBl 1964/59 zum BundesverfassungsG erklärt wurde. Da der Vorbehalt somit auf der Rechtserzeugungsstufe eines BundesverfassungsG steht, ist es zunächst ausgeschlossen, daß er im Verhältnis zu gleichrangigem Verfassungsrecht verfassungswidrig sein könnte. Darüberhinaus hat der VwGH unter dem Blickwinkel höherrangigen Verfassungsrechtes, etwa unter dem Blickwinkel des rechtsstaatlichen Prinzips oder unter dem Blickwinkel des grundlegenden Organisationsgefüges der Bundesverfassung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Vorbehalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040010.X03

Im RIS seit

20.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989040010_19900206X03

Rechtssatz für 91/18/0050

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/18/0050

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/18/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0010 3

Stammrechtssatz

Der ö Vorbehalt zu Artikel 5, MRK ist normativer Bestandteil der für die Republik Österreich am 3.9.1958 in Kraft getretenen Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche mit B-VG BGBl 1964/59 zum BundesverfassungsG erklärt wurde. Da der Vorbehalt somit auf der Rechtserzeugungsstufe eines BundesverfassungsG steht, ist es zunächst ausgeschlossen, daß er im Verhältnis zu gleichrangigem Verfassungsrecht verfassungswidrig sein könnte. Darüberhinaus hat der VwGH unter dem Blickwinkel höherrangigen Verfassungsrechtes, etwa unter dem Blickwinkel des rechtsstaatlichen Prinzips oder unter dem Blickwinkel des grundlegenden Organisationsgefüges der Bundesverfassung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Vorbehalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180050.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1991180050_19910913X04

Rechtssatz für 92/04/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

92/04/0003

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0010 3

Stammrechtssatz

Der ö Vorbehalt zu Artikel 5, MRK ist normativer Bestandteil der für die Republik Österreich am 3.9.1958 in Kraft getretenen Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche mit B-VG BGBl 1964/59 zum BundesverfassungsG erklärt wurde. Da der Vorbehalt somit auf der Rechtserzeugungsstufe eines BundesverfassungsG steht, ist es zunächst ausgeschlossen, daß er im Verhältnis zu gleichrangigem Verfassungsrecht verfassungswidrig sein könnte. Darüberhinaus hat der VwGH unter dem Blickwinkel höherrangigen Verfassungsrechtes, etwa unter dem Blickwinkel des rechtsstaatlichen Prinzips oder unter dem Blickwinkel des grundlegenden Organisationsgefüges der Bundesverfassung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Vorbehalt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040003.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1992040003_19920331X03