Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
91/18/0050
Entscheidungsdatum
13.09.1991
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
91/18/0051
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0010 3
Stammrechtssatz
Der ö Vorbehalt zu Art 5 MRK ist normativer Bestandteil der für die Republik Österreich am 3.9.1958 in Kraft getretenen Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche mit B-VG BGBl 1964/59 zum BundesverfassungsG erklärt wurde. Da der Vorbehalt somit auf der Rechtserzeugungsstufe eines BundesverfassungsG steht, ist es zunächst ausgeschlossen, daß er im Verhältnis zu gleichrangigem Verfassungsrecht verfassungswidrig sein könnte. Darüberhinaus hat der VwGH unter dem Blickwinkel höherrangigen Verfassungsrechtes, etwa unter dem Blickwinkel des rechtsstaatlichen Prinzips oder unter dem Blickwinkel des grundlegenden Organisationsgefüges der Bundesverfassung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Vorbehalt.Der ö Vorbehalt zu Artikel 5, MRK ist normativer Bestandteil der für die Republik Österreich am 3.9.1958 in Kraft getretenen Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche mit B-VG BGBl 1964/59 zum BundesverfassungsG erklärt wurde. Da der Vorbehalt somit auf der Rechtserzeugungsstufe eines BundesverfassungsG steht, ist es zunächst ausgeschlossen, daß er im Verhältnis zu gleichrangigem Verfassungsrecht verfassungswidrig sein könnte. Darüberhinaus hat der VwGH unter dem Blickwinkel höherrangigen Verfassungsrechtes, etwa unter dem Blickwinkel des rechtsstaatlichen Prinzips oder unter dem Blickwinkel des grundlegenden Organisationsgefüges der Bundesverfassung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Vorbehalt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991180050.X04
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1991180050_19910913X04