Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.1991

Geschäftszahl

91/18/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/06 89/04/0010 3

Stammrechtssatz

Der ö Vorbehalt zu Artikel 5, MRK ist normativer Bestandteil der für die Republik Österreich am 3.9.1958 in Kraft getretenen Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, welche mit B-VG BGBl 1964/59 zum BundesverfassungsG erklärt wurde. Da der Vorbehalt somit auf der Rechtserzeugungsstufe eines BundesverfassungsG steht, ist es zunächst ausgeschlossen, daß er im Verhältnis zu gleichrangigem Verfassungsrecht verfassungswidrig sein könnte. Darüberhinaus hat der VwGH unter dem Blickwinkel höherrangigen Verfassungsrechtes, etwa unter dem Blickwinkel des rechtsstaatlichen Prinzips oder unter dem Blickwinkel des grundlegenden Organisationsgefüges der Bundesverfassung, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Vorbehalt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/18/0051