Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/03/0202

Entscheidungsdatum

20.09.1989

Index

Verwaltungsverfahren - AVG
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Der Fehler in der Bezeichnung der den Bescheid erlassenden Behörde im Vorspruch eines Berufungsbescheides der LReg ("Der LH entscheidet über die Berufung ...") ist einer Berichtigung zugänglich, weil dem Bescheidadressaten die Behörde aus der zutreffenden Fertigungsklausel "Für die LReg" erkennbar ist und die Unrichtigkeit darüberhinaus von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bei Erlassung ihres Bescheides hätte vermieden werden können, sodass die Unrichtigkeit als eine offenkundige anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030202.X03

Im RIS seit

15.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1989030202_19890920X03