Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal des § 52 Z 10 a StVO dar. Wenn der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung ausdrücklich zugibt und nur das durch Radarmessung festgestellte Ausmaß bestreitet, darf die Behörde zu Recht, ohne dass es weiterer Ermittlungen bzgl der Richtigkeit der Radarmessungen bedarf, den Beschuldigten wegen Übertretung des § 52 Z 10 a StVO für schuldig erkennen. Wenn sie - überflüssigerweise - auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch aufnimmt, wird der Beschuldigte - hinsichtlich der Subsumption unter 52 Z 10 a StVO - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 24.10.1986, 86/18/0205).Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal des Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO dar. Wenn der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung ausdrücklich zugibt und nur das durch Radarmessung festgestellte Ausmaß bestreitet, darf die Behörde zu Recht, ohne dass es weiterer Ermittlungen bzgl der Richtigkeit der Radarmessungen bedarf, den Beschuldigten wegen Übertretung des Paragraph 52, Ziffer 10, a StVO für schuldig erkennen. Wenn sie - überflüssigerweise - auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch aufnimmt, wird der Beschuldigte - hinsichtlich der Subsumption unter 52 Ziffer 10, a StVO - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 24.10.1986, 86/18/0205).