Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung für jedermann erkennbar ist, daß das Gegenteil zutrifft (Hinweis E 11.9.1987, 87/18/0059, 17.2.1988, 87/03/0204).