Dem Bericht des Handelsausschusses (479 BlgNR 12 GP) zur durch das Verfahrensrecht - Anpassungsgesetz 1971, BGBl 274, novellierten Bestimmung des § 99 Abs 2 lit e StVO ist zu entnehmen, daß eine Person, die zwar bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, anschließend aber Fahrerflucht begeht, unter der Voraussetzung, daß eine andere Person die Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers gemeldet hat, zwar nicht nach § 99 Abs 2 lit e StVO, jedenfalls aber nach § 99 Abs 2 lit a StVO strafbar sein soll. Umso mehr gilt dies,Dem Bericht des Handelsausschusses (479 BlgNR 12 Gesetzgebungsperiode zur durch das Verfahrensrecht - Anpassungsgesetz 1971, Bundesgesetzblatt 274, novellierten Bestimmung des Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO ist zu entnehmen, daß eine Person, die zwar bei einem Verkehrsunfall eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs beschädigt, anschließend aber Fahrerflucht begeht, unter der Voraussetzung, daß eine andere Person die Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers gemeldet hat, zwar nicht nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO, jedenfalls aber nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO strafbar sein soll. Umso mehr gilt dies,
wenn weder der Unfallslenker noch eine andere Person die in § 99 Abs 2 lit e StVO vorgesehene Verständigung vornimmt und sich der Fahrzeuglenker von der Unfallstelle entfernt, ohne an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.wenn weder der Unfallslenker noch eine andere Person die in Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO vorgesehene Verständigung vornimmt und sich der Fahrzeuglenker von der Unfallstelle entfernt, ohne an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.