Da der Beschuldigte in bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen aufweist und da auch der Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering angesehen werden kann, vermag der VwGH selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung durch die Berufungsbehörde nicht zu erblicken.Da der Beschuldigte in bezug auf die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO zwei auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen aufweist und da auch der Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering angesehen werden kann, vermag der VwGH selbst bei ungünstigen Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung durch die Berufungsbehörde nicht zu erblicken.