Das für eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO wesentliche Tatbestandsmerkmal des ursächlichen Zusammenhanges des Verhaltens des Besch mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist durch die im Spruch aufscheinende Ausführung gegeben, dass er auf die Gegenfahrbahn und nach links von der Fahrbahn abgekommen sei, wobei der Gartenzaun und ein Teil der Gartenanlage eines näher bezeichneten Hauses beschädigt worden seien, wodurch seine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 5 StVO ausgelöst wird (Hinweis E 24.9.1987, 87/02/0065).Das für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO wesentliche Tatbestandsmerkmal des ursächlichen Zusammenhanges des Verhaltens des Besch mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist durch die im Spruch aufscheinende Ausführung gegeben, dass er auf die Gegenfahrbahn und nach links von der Fahrbahn abgekommen sei, wobei der Gartenzaun und ein Teil der Gartenanlage eines näher bezeichneten Hauses beschädigt worden seien, wodurch seine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ausgelöst wird (Hinweis E 24.9.1987, 87/02/0065).