Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/02/0027

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13012 A/1989

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/02/0027

Entscheidungsdatum

27.09.1989

Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Rechtssatz

Das für eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO wesentliche Tatbestandsmerkmal des ursächlichen Zusammenhanges des Verhaltens des Besch mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist durch die im Spruch aufscheinende Ausführung gegeben, dass er auf die Gegenfahrbahn und nach links von der Fahrbahn abgekommen sei, wobei der Gartenzaun und ein Teil der Gartenanlage eines näher bezeichneten Hauses beschädigt worden seien, wodurch seine Verständigungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 5, StVO ausgelöst wird (Hinweis E 24.9.1987, 87/02/0065).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020027.X04

Im RIS seit

28.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2020

Dokumentnummer

JWR_1989020027_19890927X04