Wird eine Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt und liegen weder Ausnahmetatbestände der Abs 3 und 4 des § 82 StVO noch eine Bewilligung gem Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, so ist der Tatbestand des § 99 Abs 3 lit d StVO gegeben, ohne dass zu prüfen wäre, ob durch eine solche Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung zu erwarten ist, weil derartige Erwägungen nur im Bewilligungsverfahren aber nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen bewilligungsloser Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken anzustellen sind. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Bewilligung wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 StVO zu erteilen gewesen wäre oder in der Folge erteilt worden ist.Wird eine Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt und liegen weder Ausnahmetatbestände der Absatz 3 und 4 des Paragraph 82, StVO noch eine Bewilligung gem Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, so ist der Tatbestand des Paragraph 99, Absatz 3, Litera d, StVO gegeben, ohne dass zu prüfen wäre, ob durch eine solche Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung zu erwarten ist, weil derartige Erwägungen nur im Bewilligungsverfahren aber nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen bewilligungsloser Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken anzustellen sind. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Bewilligung wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 5, StVO zu erteilen gewesen wäre oder in der Folge erteilt worden ist.