Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
88/18/0053
Entscheidungsdatum
25.04.1988
Index
Gesundheitswesen
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten
Norm
AVG §56KAG Wr 1987 §54 Abs3
KAG 1957 §30
KAG 1957 §32
Rechtssatz
Hat eine Partei nicht ausgeführt, aus welchen Gründen berechtigte Zweifel am Grund und an der Höhe von einer von ihr bereits bezahlten Pflegegebührenrechnung bestehen, so bleibt für die Erlassung eines Feststellungsbescheides kein Raum. Es wäre Sache der Partei gewesen, durch Verweigerung der Zahlung die Erlassung einer Zahlungsaufforderung iSd § 54 Abs 3 Wr. KAG zu veranlassen; dann hätten die allenfalls strittigen Fragen im Wege der Erhebung von Einwendungen geklärt werden können.Hat eine Partei nicht ausgeführt, aus welchen Gründen berechtigte Zweifel am Grund und an der Höhe von einer von ihr bereits bezahlten Pflegegebührenrechnung bestehen, so bleibt für die Erlassung eines Feststellungsbescheides kein Raum. Es wäre Sache der Partei gewesen, durch Verweigerung der Zahlung die Erlassung einer Zahlungsaufforderung iSd Paragraph 54, Absatz 3, Wr. KAG zu veranlassen; dann hätten die allenfalls strittigen Fragen im Wege der Erhebung von Einwendungen geklärt werden können.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180053.X04
Im RIS seit
27.05.2021
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2021
Dokumentnummer
JWR_1988180053_19880425X04