Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/18/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/18/0053

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Index

Gesundheitswesen
L94409 Krankenanstalt Spital Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §56
KAG Wr 1987 §54 Abs3
KAG 1957 §30
KAG 1957 §32

Rechtssatz

Hat eine Partei nicht ausgeführt, aus welchen Gründen berechtigte Zweifel am Grund und an der Höhe von einer von ihr bereits bezahlten Pflegegebührenrechnung bestehen, so bleibt für die Erlassung eines Feststellungsbescheides kein Raum. Es wäre Sache der Partei gewesen, durch Verweigerung der Zahlung die Erlassung einer Zahlungsaufforderung iSd Paragraph 54, Absatz 3, Wr. KAG zu veranlassen; dann hätten die allenfalls strittigen Fragen im Wege der Erhebung von Einwendungen geklärt werden können.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180053.X04

Im RIS seit

27.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1988180053_19880425X04