Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/13/0246

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6123 F/1986;

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/13/0246

Entscheidungsdatum

28.05.1986

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann,

wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner

abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch S 30).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984130246.X04

Im RIS seit

28.05.1986

Dokumentnummer

JWR_1984130246_19860528X04

Rechtssatz für 89/08/0290

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/08/0290

Entscheidungsdatum

24.04.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0246 E 28. Mai 1986 VwSlg 6123 F/1986; RS 4

Stammrechtssatz

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann,

wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner

abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch S 30).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989080290.X03

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1989080290_19900424X03

Rechtssatz für 91/13/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/13/0137

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Besprechung in: AnwBl 4/1992, S 317-318;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0246 E 28. Mai 1986 VwSlg 6123 F/1986; RS 4

Stammrechtssatz

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann,

wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner

abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch S 30).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130137.X02

Im RIS seit

09.10.1991

Dokumentnummer

JWR_1991130137_19911009X02

Rechtssatz für 88/17/0216

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

88/17/0216

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0246 E 28. Mai 1986 VwSlg 6123 F/1986; RS 4

Stammrechtssatz

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann,

wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner

abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch S 30).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988170216.X09

Im RIS seit

21.05.1992

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009

Dokumentnummer

JWR_1988170216_19920521X09

Rechtssatz für 91/17/0134

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6714 F/1992

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

91/17/0134

Entscheidungsdatum

25.09.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0246 E 28. Mai 1986 VwSlg 6123 F/1986; RS 4

Stammrechtssatz

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann,

wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner

abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch S 30).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170134.X04

Im RIS seit

07.08.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170134_19920925X04

Rechtssatz für 91/15/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/15/0136

Entscheidungsdatum

24.05.1993

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0246 E 28. Mai 1986 VwSlg 6123 F/1986; RS 4

Stammrechtssatz

Sind mehrere potentiell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Wenn Agendenverteilungen oder abgrenzende Vereinbarungen nicht bestehen oder nicht festgestellt werden können, ferner dann,

wenn wohl Abgrenzungsabreden bestehen, aber der mit den steuerlichen Angelegenheiten nicht Befaßte seine eigenen Pflichten dadurch grob verletzt, daß er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten Bestellten nichts unternahm, um Abhilfe zu schaffen, ist auch dieser haftbar, es sei denn, daß er triftige Gründe vorbringt, die ihm die Erfüllung seiner

abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten (Hinweis auf Stoll, BAO-Handbuch S 30).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991150136.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1991150136_19930524X02