Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6714 F/1992
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/17/0134
Entscheidungsdatum
25.09.1992
Index
L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/05/21 88/17/0216 7
Stammrechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal "... infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können" ist etwa dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mittel für die Bezahlung - gegebenenfalls nach gleichmäßiger Aufteilung der Bezahlungsmittel auf alle Verbindlichkeiten - zur Verfügung hatte und nicht - wenn auch nur anteilig - für die Abgabentilgung Sorge getragen hat. Insoweit - der Vertreter darf Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen aus dem von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Schulden, auch wenn nicht verlangt wird, daß der Abgabengläubiger vor allen übrigen Gläubigern befriedigt wird - ist auch das Ausmaß der Haftung bestimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170134.X02
Dokumentnummer
JWR_1991170134_19920925X02